4.11.2025
Mit Urteil vom 15. Mai 2025 entscheid der EuGH, dass Art. 70 UZK dahin auszulegen ist, dass, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem Waren in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, nur deren vorläufiger, auf einer Pro-forma-Rechnung angegebener Preis bekannt ist und der Kaufvertrag vorsieht, dass ihr Endpreis später durch eine endgültige Rechnung auf der Grundlage bestimmter im Voraus festgelegter objektiver Faktoren festgesetzt wird, deren Wert vom Willen der Parteien unabhängig und den Parteien zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht bekannt ist – wie z. B. der durchschnittliche Wechselkurs bestimmter Währungen oder der durchschnittliche Kurs bestimmter Erzeugnisse in einem bestimmten Zeitraum –, der Zollwert dieser Waren nach der in diesem Artikel vorgesehenen Transaktionswertmethode zu ermitteln ist, wobei grundsätzlich das vereinfachte Zollanmeldungsverfahren nach Art. 166 und 167 UZK anzuwenden ist.
Im entschiedenen Fall importierte Tauritus Diesel- und Flugturbinenkraftstoff nach Litauen. In den mit den Lieferanten geschlossenen Verträgen und den von diesen ausgestellten pro-forma-Rechnungen war ein vorläufiger Kaufpreis für diese Waren angegeben. Die Verträge sahen jedoch vor, dass der vorläufige Kaufpreis später nach Maßgabe des Durchschnittspreises des betreffenden Kraftstoffs auf dem Markt in einem bestimmten Zeitraum und des durchschnittlichen Wechselkurses in diesem Zeitraum angepasst würde. Der Endpreis konnte über oder unter dem vorläufigen Preis liegen. Er wurde in Zusatzvereinbarungen zu den Kaufverträgen festgelegt und ermöglichte die Ausstellung endgültiger Rechnungen. In den Zollanmeldungen meldete Tauritus den vorläufigen Preis als Zollwert an und gab den Code 6 in Bezug auf die Methode zur Ermittlung dieses Wertes an, was einem Zollwert entsprach, der auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten nach Art. 74 Abs. 3 UZK (Schlussmethode) ermittelt worden war.
Nachdem Tauritus im Besitz der endgültigen Rechnungen war, stellte sie in der Regel Anträge auf Änderung des in ihren Zollanmeldungen angegebenen Warenwerts. Im Rahmen einer Zollprüfung stellte sich jedoch heraus, dass Tauritus in 13 Fällen Zollanmeldungen eingereicht hatte, für die sie später keine Anpassung des Zollwerts der Waren beantragt hatte, obwohl sie auch für diese Sendungen endgültige Rechnungen erhalten hatte. In den besagten Fällen lag der Endpreis über den vorläufigen Preis und damit über dem angemeldeten vorläufigen Preis. Daher ermittelte die Zollbehörde die Zollwerte im Rahmen der Transaktionswertmethode des Art. 70 UZK auf der Grundlage der Endpreise neu und erhob entsprechend Abgaben nach. Daneben wurden auch Verzugszinsen erhoben. Dagegen wehrte sich Tauritus und vertrat dabei die Auffassung, dass die Zollwerte nicht nach der Transaktionswertmethode ermittelt werden könnten, da die Endpreise zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung noch nicht bekannt gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt wären vielmehr nur die vorläufigen – auf den pro-forma Rechnungen angegebenen – Preise bekannt. Diese müssten daher nach der Schlussmethode des Art. 74 Abs. 3 UZK Grundlage für die Zollwertermittlung sein.
Fraglich war also, ob der Zollwert nach der Schlussmethode des Art. 74 Abs. 3 UZK auf der Grundlage der auf den pro-forma Rechnungen angegeben Preise oder nach der Transaktionswertmethode des Art. 70 Abs. 1 UZK auf der Grundlage der Endpreise zu ermitteln ist.
Der EuGH entschied schließlich, dass in diesem Fall die Transaktionswertmethode des Art. 70 Abs. 1 UZK zur Anwendung kommt, obwohl der endgültige Preis im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung noch nicht feststand. Damit schließt sich der EuGH der von der deutschen Zollverwaltung in Abs. 16 der Dienstvorschrift Zollwertrecht (VSF Z 5101 Abs. 16) schon immer vertretenen Rechtsauffassung hinsichtlich nachträglicher Preisanpassungen an. Voraussetzung für die Verwendung des endgültigen Preises im Rahmen einer Zollwertermittlung nach der Transaktionswertmethode des Art. 70 UZK ist, dass die Preisanpassung von objektiven, vor den Einfuhren festgelegten Faktoren abhängt, die außerhalb des Willens der Kaufvertragsparteien liegen. Die Vertragsparteien hatten nach der Annahme der Zollanmeldung keinen Einfluss mehr auf die Berechnung des Endpreises. Der Endpreis ergab sich letztlich also nur aus Rechenvorgängen, die auf der Grundlage von im Voraus festgelegten Parametern (Durchschnittspreis und Wechselkurs in einem bestimmten festgelegten Zeitraum) vorgenommen wurden. Außerdem waren die Parteien - so der EuGH - offenbar verpflichtet, die Neubewertungen vorzunehmen.
Beachtet werden muss dabei allerdings – und darauf geht der EuGH in seinem Urteil leider nicht explizit ein –, dass die Preisanpassung produktbezogen erfolgen muss. Sie muss also der jeweiligen Einfuhrsendung zugeordnet werden können. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt, da es sich ausschließlich um eingeführten Kraftstoff handelte und die Anpassungen nach dem Sachverhalt offensichtlich auch den einzelnen Einfuhren zugeordnet werden konnten.
Das Urteil ist auch auf nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen anwendbar, wenn diese produktbezogen erfolgen. Hierin liegt auch der Unterschied zum Hamamatsu-Urteil des EuGH (Urteil vom 20.12.2017 – C 529/16; ECLI:EU:C:2017:984). Im Hamamatsu-Fall betrafen die Anpassungszahlungen nämlich eine Vielzahl von Waren mit unterschiedlichen Zollsätzen und konnten diesen Waren nicht zugeordnet werden. Leider geht dies aus dem Tauritus-Urteil nicht so deutlich hervor.
Unerklärlich ist jedoch, dass der EuGH seine Entscheidung, den endgültigen Preis unter Berücksichtigung der nachträglichen Anpassung als Transaktionswert heranzuziehen, offensichtlich davon abhängig macht, dass grds. das vereinfachte Zollanmeldeverfahren nach Art. 166 und 167 UZK angewendet wird. Ebenso wie der Generalanwalt in den Schlussanträgen begründet der EuGH dies insb. damit, dass der Anmelder damit der in Art. 15 Abs. 2 Buchst. a UZK aufgestellten Verpflichtung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der Zollanmeldung nachkommt, in dem er den Zollbehörden mitteilt, dass eingeführte Waren vorläufig zu einem Wert angemeldet werden, der nicht ihrem Transaktionswert entspricht. M.E. ergibt sich aus dem UZK jedoch nicht, dass bei nachträglich vorgesehenen Preisanpassungen – ob zwischen verbundenen oder unverbundenen Unternehmen – zwingend das vereinfachte Zollanmeldeverfahren nach Art. 166 und 167 UZK anzuwenden ist, zumal in den allermeisten Fällen zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung überhaupt noch nicht feststeht, ob der Preis nachträglich überhaupt angepasst wird.
Das EuGH-Urteil ist für die zollwertrechtliche Praxis von enormer Bedeutung. Es wird mit der 147. AL in Fach 7100 unter Nr. 54 – mit ausführlichen Anmerkungen versehen – aufgenommen.
SV
