Urteil des FG Hamburg vom 21. Mai 2025 4 K 137/21 zur zollwertrechtlichen Behandlung von an Dritte gezahlte Lizenzgebühren für Marken- und Urheberrechte nach dem UZK

4.11.2025

Mit Urteil vom 21. Mai 2025 entschied das FG Hamburg in einem für die Praxis sehr bedeutenden Fall. Es handelt sich um das erste Urteil eines Finanzgerichts zur zollwertrechtlichen Behandlung von Lizenzgebühren nach dem UZK. Das Finanzgericht geht hierbei intensiv auf den neu ins UZK-Recht aufgenommenen Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA ein, der in den Vergangenheit für viel Verwirrung gesorgt hat.

Der Entscheidung des FG Hamburg liegt eine ganz typische Fallgestaltung zu Grunde. Mit einem Lizenzvertrag gewährte die Lizenzgeberin A der Klägerin gegen Zahlung einer Lizenzgebühr das Recht, die Marken der Lizenzgeberin auf bestimmte Waren weltweit und grds. exklusiv zu verwenden. Die Lizenz umfasste das Recht, die lizenzpflichtigen Waren auf eigene Gefahr und Rechnung zu designen, herzustellen oder herstellen zu lassen und exklusiv zu vertreiben. Die lizenzpflichtigen Waren mussten von guter Qualität im Hinblick auf Material, Verarbeitung und Design sein. Die Lizenzgebühr bemaß sich nach einem Prozentanteil des Nettoverkaufspreises der lizenzpflichtigen Waren, wobei eine jährliche Mindestlizenzgebühr vereinbart war. Im Lizenzvertrag räumte die Lizenzgeberin A der Klägerin das Recht ein, lizenzpflichtige Waren durch Subunternehmen (subcontractors) herstellen und liefern zu lassen.

In diesem Zusammenhang verpflichtete sich die Klägerin u.a. mit den Subunternehmen einen Liefervertrag (supply agreement) abzuschließen, dessen Regelungen mit den lizenzvertraglichen Vereinbarungen in Einklang stehen, insbesondere mit den im Lizenzvertrag niedergelegten Voraussetzungen für das Design und die Herstellung der lizenzpflichtigen Waren. Des Weiteren musste sie der Lizenzgeberin nach Durchführung des Liefervertrags eine Kopie des Liefervertrags übergeben und die Subunternehmen die ausdrückliche Verpflichtung aufzuerlegen, lizenzpflichtige Waren ausschließlich an sie - die Klägerin - zu verkaufen, zu vertreiben oder anderweitig an sie abzugeben.

Im Rahmen einer Zollprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin im Prüfungszeitraum lizenzpflichtige Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt hatte, ohne dass der angemeldete Zollwert Lizenzgebühren enthielt. Diese Waren hatte die Klägerin von drittländischen Subunternehmen, die weder mit der Klägerin noch der Lizenzgeberin verbundenen waren, bezogen und nach der Einfuhr nicht weiter be- oder verarbeitet. Den Lieferbeziehungen lagen nach deutschem Recht abgeschlossene General-Instructions zugrunde. Nach diesen General-Instructions verpflichteten sich die Subunternehmen u.a., lizenzpflichtige Waren (einschließlich Mängelwaren, Retouren und Überproduktion) nur nach schriftlicher Zustimmung der Klägerin weiterzuverkaufen.

Das Hauptzollamt vertrat die Auffassung, dass die Lizenzgebühren den Zollwert erhöhen, denn sie bezögen sich auf die eingeführten Waren, da diese im Zeitpunkt der Einfuhr bereits mit den Marken versehen waren, und seien auch nach den Bedingungen des Kaufgeschäftes gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK, der durch Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA konkretisiert werde, zu zahlen. Das in Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA aufgestellte Erfordernis für die Hinzurechnung der Lizenzgebühren - dass die Waren ohne ihre Zahlung an einen Lizenzgeber nicht an den Käufer veräußert oder von diesem erworben werden könnten - sei nach dem Kauf- und Lizenzvertrag sowie den Begleitumständen des Verkaufs erfüllt. Der Lizenzvertrag verpflichte die Klägerin, mit ihren Subunternehmen einen Liefervertrag abzuschließen, der mit dem Lizenzvertrag übereinstimme. Danach dürften die Produktion - und damit auch die Einfuhr der lizenzpflichtigen Waren - lediglich für die Klägerin erfolgen. Die Subunternehmen könnten folglich die lizenzpflichtigen Waren nicht an die Klägerin veräußern, ohne dass diese Lizenzgebühren an die Lizenzgeberin zahle.

Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass die Lizenzgebühren nicht in die Zollwerte der eingeführten Markenwaren einzubeziehen seien, da sie nicht nach den Bedingungen des Kaufgeschäftes entrichtet würden. Zur Begründung macht sie geltend, dass die General-Instructions nicht zur Zahlung der Lizenzgebühren verpflichteten. Das darin enthaltene Verbot, lizenzpflichtige Waren ohne Zustimmung der Klägerin an Dritte zu veräußern, schütze nur die Klägerin. Die Subunternehmen hätten die Zahlung der Lizenzgebühren nicht zur Voraussetzung für die Lieferung der lizenzpflichtigen Waren an die Klägerin gemacht. Außerdem sei Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA im Lichte von Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK dahin zu verstehen, dass sich die darin genannte Verpflichtung aus dem Kaufgeschäft ergeben müsse. Auf das Verhältnis zwischen Einführer und Lizenzgeber abzustellen, verstoße gegen den eindeutigen Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK und sei daher eine Auslegung contra legem.

Mit Urteil v. 21.5.2025 – 4 K 137/21 entschied das FG Hamburg schließlich, das der im Wortlaut der deutschen Fassung von Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK verwendete Begriff "Bedingungen des Kaufgeschäfts" bei einer unionsrechtlichen Auslegung als "Voraussetzung für den Verkauf" zu verstehen ist. Gem. Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA sei eine Lizenzgebühr dann eine Voraussetzung für den Verkauf, wenn für den Käufer eine rechtliche Verpflichtung besteht, die Lizenzgebühr gerade auch für eingeführte Waren zu entrichten. Dabei kann sich die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren für eingeführte Waren aus dem Einfuhrkaufvertrag oder einem Lizenzvertrag, der zwischen dem Käufer und einem nicht mit ihm oder dem Verkäufer verbundenen Dritten (fremder Dritte) geschlossen wurde, ergeben. Ob eine Lizenzgebühr zur Voraussetzung für den Verkauf i.S.v. Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK gemacht wurde, ist im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu ermitteln. Hierbei sind alle Begleitumstände des Verkaufs und der Einfuhr der Waren einschließlich der Verbindungen zwischen den Verkaufs- und Lizenzverträgen zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall kam das FG Hamburg zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die lizenzvertraglich vereinbarten Lizenzgebühren gem. Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK mittelbar als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren zu zahlen hatte. Denn in einer Gesamtschau der Regelungen des Lizenzvertrags und der General-Instructions war sie verpflichtet, die Lizenzgebühren gerade für die eingeführten Waren zu zahlen. Dies ergab sich aus dem Wortlaut des Lizenzvertrages, da bereits die im Drittland erfolgte Auftragsfertigung eine von der Lizenz umfasste Nutzung der Markenrechte der Lizenzgeberin dar. Daher war notwendigerweise auch die Einfuhr - als Zwischenschritt für den ebenfalls lizenzierten Vertrieb - eine lizenzpflichtige Handlung, für die eine Lizenzgebühr zu entrichten war. Des Weiteren erlangte die Lizenzgeberin durch die Vorgabe im Lizenzvertrag, Subunternehmen die Verpflichtung aufzuerlegen, lizenzpflichtige Waren ausschließlich an die Klägerin abzugeben, welche die Klägerin in die General-Instructions übernahm, mittels des Lizenzvertrags rechtliche Einflussmöglichkeiten auf den Warenfluss zwischen der Klägerin und ihren Subunternehmen. Insoweit liegt der Streitfall - so das FG Hamburg - genau wie der in den KOM-Leitlinien (Abschnitt 3.9) beschriebene Fall 1 (abgedruckt in Fach 2516). Diese Vereinbarung hatte zur Folge, dass alle lizenzpflichtigen Waren, die für den Verkauf in der Union bestimmt waren - und daher dort zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden mussten -, an die Klägerin geliefert werden mussten. Als weitere Folge entstand beim späteren Verkauf durch die Klägerin die umsatzabhängige Lizenzgebühr.

Man erkennt an diesem Urteil, dass das Finanzgericht sehr detailliert die Regelungen im Kaufvertrag und im Lizenzvertrag untersucht hat, um festzustellen, ob es Verbindungen zwischen diesen beiden Verträgen gibt die letztlich dazu führen, dass der Lizenzgeber Einfluss auf den Kaufvertrag bzw. den Lieferweg nehmen kann. Entscheidend ist also, ob der Lizenzgeber den Lizenznehmer im Lizenzvertrag dazu verpflichtet, seinen im Drittland ansässigen Hersteller zu verpflichten, die Lizenzwaren ausschließlich an den Lizenznehmer zu liefern, da beim anschließenden Weiterverkauf dann die Lizenzgebühr an den Lizenzgeber entrichten muss.

Das FG-Urteil ist für die zollwertrechtliche Praxis von herausragender Bedeutung. Es wird mit der 148. AL in Fach 7500 unter Nr. 36 – mit ausführlichen Anmerkungen versehen – aufgenommen.

SV


Verlag C.F. Müller

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