Neue Fallstudie 14.3 des Technischen Ausschusses für den Zollwert bei der WCO zur Verwendung von Verrechnungspreisstudien bei der Prüfung von Transaktionen zwischen verbundenen Kaufvertragsparteien (hier: Kostenaufschlagsmethode)

4.11.2025

Auf der 60. Sitzung des Technischen Ausschusses für den Zollwert bei der WCO im April 2025 wurden zwei Instrumente verabschiedet, die für die Praxis sehr wichtig sind. Die neue Fallstudie 14.3 des Technischen Ausschusses für den Zollwert bei der WCO beschäftigt sich mit einem Fall, in dem die Zollverwaltung bei der Untersuchung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts Informationen aus einer zu Steuerzwecken erstellten Verrechnungspreisstudie herangezogen hat, um festzustellen, ob der Transaktionswert bestimmter während eines Zeitraums eingeführter Waren durch die Verbundenheit zwischen dem Käufer und dem Verkäufer beeinflusst wurde. Darüber hinaus wird analysiert, ob die Zollverwaltung den Zollwert eingeführter Waren unter Berücksichtigung der in der Verrechnungspreisstudie enthaltenen Informationen - die hier die Anwendung der sog. Kostenaufschlagsmethode betrafen - ermitteln kann. Für die Praxis ist dieser Fall von enormer Bedeutung, denn die Kostenaufschlagsmethode findet z.B. immer dann Anwendung, wenn Waren von einer Produktionsgesellschaft an die verbundene Muttergesellschaft geliefert werden.

In dem in Fallstudie 14.3 beschriebenen Fall kaufte und importierte der Importeur ICO in Land I Materialien von seinem Lieferanten XCO im Land X, die für die Herstellung von Autoteilen in Land I verwendet werden. ICO ist mit XCO verbunden.

Im Jahr 2021 ermittelte ICO die Zollwerte für die eingeführten Waren auf der Grundlage der in den Rechnungen von XCO angegebenen Preise, einschließlich der Kosten für den internationalen Transport und der Transportversicherung. So wurde beispielsweise eine Ware zu einem FOB-Preis von 10 Währungseinheiten zuzüglich 1 Währungseinheit für internationale Versicherungskosten und 2 Währungseinheiten für internationale Beförderungskosten eingeführt. Dies ergab einen Zollwert in Höhe von 13 Währungseinheiten.

Im Jahr 2022 führte die Zollbehörde in Land I eine Zollprüfung durch, um den von ICO angemeldeten Zollwerte zu überprüfen, da sie Zweifel hinsichtlich der Anerkennung der angemeldeten Rechnungspreise hatte. Die Zollbehörde ersuchte daraufhin um Erläuterung, wie die Preise der eingeführten Waren ermittelt wurden. Aus einer während der Zollprüfung vorgelegten Verrechnungspreisstudie, die von einem unabhängigen Unternehmen erarbeitet worden war und zur Einhaltung der steuerlichen Vorschriften (basierend auf den OECD-Verrechnungspreisleitlinien) im Land I diente, ergab sich, dass die Verrechnungspreise zwischen XCO und ICO nach der Kostenaufschlagsmethode (Cost-Plus-Method) gebildet wurden. Nach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien geht diese Methode von den Kosten aus, die dem Lieferanten der eingeführten Waren, die Gegenstand des konzerninternen Geschäftsvorfalls sind, entstehen. Zu diesen Herstellkosten wird dann ein „angemessener Kostenaufschlag“ hinzugerechnet, um den „fremdvergleichskonformen Preis“ ermitteln zu können. Die „angemessenen Kosten zuzüglich des Aufschlags“ werden anhand der Kosten zuzüglich der Margen ermittelt, die bei vergleichbaren unkontrollierten Transaktionen (Anm.: also Geschäften zwischen unabhängigen Unternehmen) erzielt wurden, und zwar in einer Weise, die mit der üblichen Preisbildungspraxis des betreffenden Wirtschaftszweigs im Einklang steht.

Aus der Verrechnungspreisstudie ergab sich, dass die gewogenen durchschnittlichen Kosten für die Herstellung einer Einheit von Waren, die von XCO verkauft und ausgeführt wurden, 15 Währungseinheiten betrugen. Um einen angemessenen Aufschlag zu ermitteln, wurden acht unabhängige Vergleichsunternehmen im Land X, die vergleichbare Funktionen wie XCO ausüben und Risiken tragen, ausgewählt und eine fremdvergleichskonforme (Interquartils-) Bandbreite der von diesen Vergleichsunternehmen erwirtschafteten Margen ermittelt, die zwischen 15 % und 25 % bei einem Median von 20 % (die Berechnung basierte auf FOB-Preisen) lag.

Fraglich ist, (1) ob die in diesem Fall vorgelegte Verrechnungspreisstudie Informationen enthält, die es den Zollbehörden ermöglichen, zu dem Schluss zu gelangen, dass der in Bezug auf die eingeführten Waren angemeldete Transaktionswert durch die Verbundenheit zwischen den Parteien nach Artikel 1 des Abkommens (entspricht Art. 70 UZK) beeinflusst wurde. Falls dies der Fall ist, stellt sich zudem die Frage, (2) ob die Zollbehörde den Zollwert der eingeführten Waren nach Artikel 7 des Abkommens (Schlussmethode; entspricht Art. 74 Abs. 3 UZK) durch eine flexible Anwendung von Artikel 6 (Methode des errechneten Wertes; entspricht Art. 74 Abs. 2 Buchst. d UZK) und unter Verwendung der in der für Steuerzwecke erstellten Verrechnungspreisstudie enthaltenen Informationen ermitteln kann.

Der Technische Ausschuss kommt in dieser Fallstudie zu dem Ergebnis, dass bei der Prüfung der Begleitumstände von Kaufgeschäften von Unternehmen, die die Kostenaufschlagmethode gemäß den „OECD-Verrechnungspreisleitlinien“ anwenden, ein Vergleich zwischen dem Aufschlag des untersuchten Unternehmens und dem Aufschlag der Vergleichsunternehmen aufzeigt, ob der angemeldete Preis in einer Weise festgelegt wurde, die mit der üblichen Preispraxis des betreffenden Wirtschaftszweigs im Einklang steht.

Der Verrechnungspreisstudie zufolge lag die fremdvergleichskonforme Interquartilsbandbreite der von den Vergleichsunternehmen im Jahr 2021 erwirtschafteten Margen zwischen 15 % und 25 % mit einem Median von 20 %. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, betrug der FOB-Preis für eine einzelne Einheit der von XCO hergestellten und ausgeführten Waren 10 Währungseinheiten und die gewogenen durchschnittlichen Herstellkosten für eine solche Einheit 15 Währungseinheiten. Die von XCO erwirtschaftete Marge war somit negativ (-33,33%). Sie lag unterhalb der Interquartilsbandbreite der von den (im Rahmen der Datenbankanalyse ermittelten) Vergleichsunternehmen erwirtschafteten Marge. Darüber hinaus reichte der Preis für eine einzelne Einheit der eingeführten Waren nicht aus, um alle Kosten zuzüglich eines Gewinns zu decken. Somit hat ICO es nicht geschafft, im Zusammenhang mit der Untersuchung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts die Anhaltspunkte der Zollverwaltung, dass die Preise aufgrund der Verbundenheit beeinflusst sind, auszuräumen. Daher lehnte die Zollbehörde die Anwendung der Transaktionswertmethode ab.

Hinsichtlich der 2. Frage kam der Technische Ausschuss zu dem Ergebnis, dass eine Anwendung der Methoden 2 bis 5 (Art. 74 Abs. 2 Buchst. a bis d UZK) im vorliegenden Fall wegen fehlender Voraussetzungen und Informationen nicht möglich war. Daher hatte die Zollwertermittlung nach der Schlussmethode des Art. 74 Abs. 3 UZK in flexibler Anwendung von Art. 74 Abs. 2 Buchst. d UZK zu erfolgen.

Im Rahmen der Konsultationen zwischen der Zollbehörde und dem Einführer wurden die Werte der gewogenen Durchschnittskosten für die Herstellung der eingeführten Waren herangezogen und ein angemessener Aufschlag hinzugefügt, der sich an den von den acht Vergleichsunternehmen erzielten Margen orientierte. Auf der Grundlage der in den Konsultationen ausgetauschten Informationen wurde entschieden, dass der Median der Interquartilsbandbreite der Margen der acht Vergleichsunternehmen (20 %) akzeptabel war. Somit konnte der Zollwert wie folgt ermittelt werden:

Gewichtete durchschnittliche Produktionskosten: 15 Währungseinheiten
Angemessener Kostenaufschlag (20%):       3 Währungseinheiten
Internationale Versicherungskosten:      1 Währungseinheit
Internationale Beförderungskosten:          2 Währungseinheiten
Zollwert 21 Währungseinheiten

An dieser Fallstudie kann man sehr gut erkennen, dass Informationen aus Verrechnungspreisdokumentationen, die nach ertragsteuerlichen Vorgaben zu führen sind, auch für die Prüfung, ob Konzernverrechnungspreise für Zollzwecke anerkannt werden können, von enormer Bedeutung sind. Darüber hinaus können sie Informationen enthalten, die zur Zollwertermittlung nach den nachrangigen Methoden verwendet werden können. Die Fallstudie 14.3 wird in deutscher Übersetzung (Sandra Eßer) mit der 147. AL in das Werk aufgenommen.

SV


Verlag C.F. Müller

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