6.11.2025
Um der derzeitigen sowie einer potenziellen wirtschaftlichen Abhängigkeit der Union von Einfuhren bestimmter Waren aus der Russischen Föderation und aus Belarus entgegenzuwirken, hat die Union harte zolltarifliche Maßnahmen ergriffen, damit diese Waren nicht mehr länger unter Bedingungen auf den Unionsmarkt gelangen, die ebenso günstig sind wie jene, die für Waren aus anderen Ursprungsländern im Rahmen der Meistbegünstigung gelten. Mit VO (EU) 2025/1227 (ABl. L 2025/1227 v. 20.6.2025) wurden deshalb eine ganze Reihe von Waren, die unter den in Anh. I aufgeführten KN-Codes eingereiht sind und ihren Ursprung in Russland und Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt und in die Union eingeführt werden, ab 20.7.2025 einem zusätzlichen Zoll in Höhe von 50 % unterworfen, der zusätzlich zum anzuwendenden Zollsatz des GZT gilt. Dabei handelt es sich hauptsächlich um landwirtschaftliche Erzeugnisse, Öle, Zucker, aber auch Wolle und Baumwolle. Auch ermäßigte Zollsätze im Rahmen von Zollkontingenten der Union gelten nicht mehr für die betroffenen Waren, gleichgültig auf Grund welcher Verpflichtung die Kontingente eröffnet worden sind. Gegenüber Russland entfällt die Bindung an die Meistbegünstigung nach dem WTO-Übereinkommen, da sich die EU auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit beruft. Für Belarus als Nichtmitglied der WTO gilt die Meistbegünstigung ohnehin nicht. Für Waren des Anh. II der VO (KN-Code 31.02: Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel; KN-Code ex 31.05: Mineralische oder chemische Düngemittel, Waren des Kap. 31 in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen 3105 10 00 und 31 00 60 00 KN) erhebt die Union ab 1.7.2025 bis zum 30.6.2026 einen Wertzoll von 6,5 % + 40 EUR/t (31.02 KN) bzw. 6,5 % + 45 EUR/t (ex 31.05), wobei der spezifische Zollbestandteil für jedes weitere Jahr ansteigt und ab 1.7.2028 den Höchstsatz von 315 bzw. 430 EUR/t erreicht. Der Höchstsatz kann früher eintreten, wenn bestimmte Einfuhrmengen überschritten werden. – Mit DVO (EU) 2025/1344 (ABl. L 2025/1344 v. 10.7.2025) sind die DVOen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sowie die VO (EG) Nr. 218/2007 mit Wirkung ab 20.7.2025 an die gegenüber Russland und Belarus verhängten zolltariflichen Maßnahmen angepasst worden.
KPME
