6.11.2025
Nach dem Auslaufen der autonomen Handelsmaßnahmen der EU gegenüber der Republik Moldau (am 24.7.2025) und der Ukraine (am 5.6.2025) hat die EU, wie zugesagt, mit beiden Ländern durch Änderung des jeweiligen Assoziierungsabkommens neue Liberalisierungsmaßnahmen im Agrarbereich vereinbart. In das Abkommen mit Moldau wurde mit Beschl. Nr. 1/2025 des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ (ABl. L 2025/1961 v. 24.9.2025) mit Wirkung ab 4.10.2025 ein neuer Anh. XV-E aufgenommen, in dessen Anlage A neue Zollsätze enthalten sind, welche die in den Anh. XV-A, XV-B und XV-D des Abkommens aufgeführten Zollsätze ersetzen. Hiernach eröffnet die EU zollfreie Jahreskontingente für frische Tafeltrauben, Äpfel, Kirschen und Pflaumen [zum Umfang der Kontingente und weiteren Einzelheiten s. die DVO (EU) 2025/2009, ABl. L 2025/2009 v. 3.10.2025] und verzichtet bei den Erzeugnissen, für die ein Einfuhrpreis gilt, auf die Wertzollkomponente des Einfuhrzolls; die Zollkontingente für Knoblauch, Tomaten und die Tabelle für Wein werden im Zuge der neuen Liberalisierung gestrichen. Im Gegenzug macht die Republik Moldau bei zahlreichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen Zollzugeständnisse in Form von Zollkontingenten und verpflichtet sich, ihre Produktionsstandards bis 31.12.2027 an die Rechtsvorschriften der EU anzupassen. – In das Abkommen mit der Ukraine wurde mit Beschl. Nr. 3/2025 des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ (ABl. L 2025/2130 v. 20.10.2025) mit Wirkung ab 29.10.2025 ebenfalls ein neuer Anh. XV-E aufgenommen, dessen Anlage A das Zollabbauschema des Anh. I-A des Abkommens ersetzt. Dort aufgeführt sind bei jeder Vertragspartei die Erzeugnisse, für die noch Zölle bestehen, nebst den jeweiligen Zollabbaustufen. Stufe 1 beginnt bereits mit Inkrafttreten am 29.10.2025; die weiteren Abbaustufen folgen dann jeweils zum 1.1. eines Jahres. Im Falle von Kontingenten betragen die Zollkontingentsmengen für 2025 sieben Zwölftel der Mengen im Rahmen der im neuen Anh. I-E des Abkommens aufgeführten geänderten Zollkontingente. Anlage B fasst die in Anlage A aufgeführten Gesamtmengen zusammen. Die Ukraine hat sich zu einer Anpassung an die Produktionsstandards der EU (Rechtsvorschriften gem. Anlage C) bis zum 31.12.2028 verpflichtet. Die DVO 2025/2199 (ABl. L 2025/2199 v. 28.10.2025) enthält die Mengen, die nach der Änderung des Assoziierungsabkommens im Rahmen bestimmter Zollkontingente ab 29.10.2025 (Anh. I) bzw. dann ab 1.1.2026 (Anh. II) eingeführt werden dürfen.
KPME
