25.11.2025
Mit Urteil vom 30. Oktober 2025 entscheid der EuGH, dass Art. 29 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 3 ZK dahin auszulegen sind, dass in Fällen, in denen Waren Gegenstand eines ersten Verkaufs waren, auf dessen Grundlage sie in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wurden, um sie in das Zolllagerverfahren zu überführen, und diese Waren anschließend Gegenstand eines zweiten Verkaufs waren, der zu ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im vereinfachten Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. c ZK geführt hat, für die Bestimmung des Zollwerts dieser Waren auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem sie in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, und der Zollwert dieser Waren anhand ihres Transaktionswerts beim ersten Verkauf bestimmt werden kann.
Im vorliegenden Fall verkaufte Habanos, Kuba Zigarren an Altadis, Spanien (nachfolgend: erster Verkauf) und übernahm ihre Beförderung von Kuba in das Zolllager von Agoncillo (La Rioja, Spanien), wo Compañía de Distribución Integral Logista (nachfolgend: Logista) sie als Empfängerin einlagerte. Diese dem Zolllagerverfahren unterliegenden Zigarren hatten verschiedene Bestimmungen. Konkret wurde ein Teil dieser Zigarren ohne Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr verkauft, um anschließend in „Duty free shops“ an Flughäfen weiterverkauft zu werden. Ein anderer Teil der Zigarren wurde von Altadis an Logista (nachfolgend: zweiter Verkauf) verkauft, die sie wiederum teilweise außerhalb des Zollgebiets der Union, nämlich in Ceuta (Spanien) und Melilla (Spanien), verkaufte und teilweise an Tabakhändler in der EU.
Der Teil der Zigarren aus dem zweiten Verkauf verblieb im Eigentum von Altadis, bis Logista den Verkauf an die Tabakhändler vereinbarte. Als dies der Fall war, übertrug Altadis das Eigentum an diesen Zigarren auf Logista. Diese überführte sie sodann zwecks Verkaufs und anschließender Lieferung an Tabakhändler in den zollrechtlich freien Verkehr. Bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im vereinfachten Verfahren mittels Anschreibung in der Buchführung (Art. 76 Abs. 1 Buchst. c ZK) wurde der Zollwert der Zigarren auf der Grundlage des ersten Verkaufs bestimmt und angemeldet. Die Steuerverwaltung vertrat jedoch die Ansicht, dass dieser erste Verkauf, der vor der Verbringung der Waren in das Zolllager erfolgt sei, nicht als zum Zweck ihrer Ausfuhr in das Zollgebiet der Union abgeschlossen betrachtet werden könne, sondern stellte auf den zweiten Verkauf ab.
Der EuGH entschied, dass in Fällen, in denen Waren Gegenstand eines ersten Verkaufs waren, auf dessen Grundlage sie in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, um sie in das Zolllagerverfahren zu überführen, und diese Waren anschließend Gegenstand eines zweiten Verkaufs waren, der zu ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im vereinfachten Verfahren geführt hat, für die Bestimmung des Zollwerts dieser Waren auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem sie in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, und der Zollwert dieser Waren anhand ihres Transaktionswerts beim ersten Verkauf bestimmt werden kann. Maßgeblich für seine Entscheidung waren dabei die Ermittlung des Zeitpunktes, auf den für die Bestimmung des Zollwerts im konkreten Fall abzustellen ist sowie die Bestimmung des maßgeblichen Verkaufs, der insoweit berücksichtigt werden kann, wenn sich der Wirtschaftsbeteiligte auf sein Wahlrecht nach Art. 112 Abs. 3 ZK beruft.
Der Gerichtshof stellt dabei klar, dass der Transaktionswert einem Preis zur Ausfuhr in die Union entsprechen und es zum Zeitpunkt des Verkaufs feststehen muss, dass die Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden. In Art. 29 ZK wurde - ebenso wie heute in Art. 70 UZK - jedoch nicht angegeben, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung des Zollwerts abzustellen ist.
In Fällen, in denen die Zollschuld durch die Überführung der betreffenden Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht, ist der auf diese Ware zu erhebende Einfuhrabgabenbetrag anhand der Bemessungsgrundlagen zu bestimmen, die für diese Ware zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. Für das Zolllagerverfahren Typ D galt nach ZK-Recht aber eine Besonderheit. Denn nach Art. 112 Abs. 3 ZK bestand in Fällen, in denen Waren zur Überführung in das Zolllagerverfahren in das Zollgebiet der Union verbracht und anschließend im vereinfachten Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. c ZK in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, für den Beteiligten die Möglichkeit, bei der Anmeldung als Zollwert dieser Waren ihren Wert zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zolllagerverfahren anzumelden. Daraus folgt, dass es dem Beteiligten, wenn die Zollschuld durch die Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht und die in Art. 112 Abs. 3 ZK vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, freisteht, bei der Anmeldung als Zollwert dieser Ware nicht ihren Wert zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzugeben, sondern jenen zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zolllagerverfahren.
Wurde bei der Zollwertermittlung nach ZK-Recht ein Preis aus einem Kaufgeschäft angemeldet, welches dem letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union vorausging (sog. Vorerwerbergeschäfte), musste der Anmelder nach Art. 147 Abs. 1 UAbs. 2 ZK-DVO nachweisen, dass dieser Verkauf von Waren mit Bestimmung für die EU abgeschlossen wurde. Aus der Vorschrift ging aber nicht hervor, dass dieser Verkauf unmittelbar vor der Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr stattfinden muss. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Waren zwischen ihrem Verkauf und ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden. Da der Preis eines solchen Verkaufs bei aufeinanderfolgenden Verkäufen als Zollwert berücksichtigt werden kann, muss er zu diesem Zweck also erst recht berücksichtigt werden können, wenn es zum Zeitpunkt der Bewertung - wie im vorliegenden Fall - nur einen einzigen Verkauf gab, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union und dann in das Zolllager geführt hat, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.
Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 112 Abs. 3 ZK erfüllt sind und die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zolllagerverfahren Gegenstand eines Verkaufs waren, der zu ihrer Verbringung in das Zollgebiet der Union geführt hat, der Zollwert der Waren unter Bezugnahme auf den Transaktionswert dieses Verkaufs bestimmt werden kann, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedarf, dass mit diesem Verkauf die Ausfuhr in das Zollgebiet der Union bezweckt wurde.
Auch wenn das EuGH-Urteil noch altes ZK-Recht betrifft, ist es auch für die heutige Praxis von Bedeutung. Denn hätte der EuGH anders entschieden, läge bei Verkäufen von Waren auf ein Zolllager, die im Anschluss sowohl in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden – also für die EU bestimmt sind – als auch wieder ausgeführt werden – also nicht für die EU bestimmt sind -, niemals ein „Verkauf zur Ausfuhr in die Union“ vor. Dies wäre fatal gewesen.
Das Urteil wird demnächst mit ausführlichen Anmerkungen versehen in Fach 7100 aufgenommen.
SV
