25.11.2025
Mit Urteil vom 30. Oktober 2025 entschied der EuGH, dass Art. 29 ZK dahin auszulegen ist, dass in Fällen, in denen Waren Gegenstand zweier Verkäufe waren, bevor sie zur Überführung in das Zolllagerverfahren oder in den zollrechtlich freien Verkehr in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wurden, der erste Verkauf nicht als mit Bestimmung der Waren für das Zollgebiet der Union abgeschlossen betrachtet werden kann, wenn zum Zeitpunkt dieses ersten Verkaufs lediglich feststand, dass die Waren zur Verbringung in dieses Gebiet bestimmt waren, ihr endgültiger Vermarktungsort aber noch nicht festgelegt war.
Im vorliegenden Fall ist das Unternehmen Massimo Dutti, Spanien eine in die Gruppe Inditex eingegliederte Gesellschaft, deren Haupttätigkeit im Vertrieb von Modeartikeln, und zwar im Wesentlichen Bekleidung, Schuhe, Accessoires und Haushaltstextilerzeugnissen besteht. Diese Waren werden in asiatischen Ländern hergestellt und von den Herstellern an die in der Schweiz ansässige ITX TRADING, S.A. (im Folgenden: ITX) verkauft. ITX verkauft die Waren in der Folge an Massimo Dutti. Es finden folglich zwei Verkäufe statt: Der erste zwischen dem asiatischen Lieferanten und ITX und der zweite zwischen ITX und Massimo Dutti. Die Kleidungsstücke werden jedoch aus dem asiatischen Land direkt nach Spanien geliefert.
Die meisten Waren wurden in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, ein Teil der Waren jedoch zunächst auf ein Zolllager genommen. Für die Entscheidung, ob eine Ware unmittelbar zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder in das Zolllagerverfahren übergeführt wurde, war vor allem die Anwendung von Zollpräferenzen maßgeblich. Waren für die in das Gebiet der Union einzuführende Ware wegen der Präferenzregelung aufgrund des Ursprungs keine Zölle zu entrichten, wurde sie zur Einfuhr angemeldet, andernfalls in ein Zolllager verbracht. Die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren wurden entweder in der Europäischen Union vermarktet oder in Drittstaaten ausgeführt. Die Etiketten ermöglichen nämlich die Vermarktung der Kleidungsstücke in verschiedenen Ländern.
Als Zollwert meldete Massimo Dutti jenen Preis an, den der asiatische Lieferant ITX in Rechnung gestellt hat (erster Verkauf). Die spanische Zollbehörde ging davon aus, dass der erste Verkauf (vom asiatischen Hersteller an ITX) nicht zur Ausfuhr in das Zollgebiet durchgeführt worden sei. Daher sei als Zollwert der Preis aus dem Verkauf heranzuziehen, mit dem die Waren tatsächlich in die Union eingeführt worden sind. Dies sei der Verkauf von ITX an Massimo Dutti (zweiter Verkauf). Aufgrund dessen erhob die spanische Zollbehörde Zollabgaben nach.
Im Unterschied zur Rs. C-348/24 (Urteil des EuGH ebenfalls vom 30.10.2025; s. News) liegen hier also zwei Verkäufe vor dem Verbringen der Waren in die Union und auf das Zolllager vor. Fraglich war, ob der erste dieser beiden Verkäufe zwischen den Herstellern und ITX zur Zollwertermittlung herangezogen werden konnte.
Der EuGH entschied, dass im Gegensatz zu Art. 147 Abs. 1 UAbs. 1 ZK-DVO die Anmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Union gemäß Art. 147 Abs. 1 UAbs. 2 ZK-DVO (Anmerkung: in solchen Fällen wird ein Preis aus einem Verkauf angemeldet, welcher dem letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet geführt hat, vorausgeht) kein ausreichendes Indiz dafür darstellt, dass es sich bei dem Verkauf, um den es in dieser Vorschrift geht, um einen mit Bestimmung für das Zollgebiet der Union abgeschlossenen Verkauf handelt. Um nachzuweisen, dass der Verkauf, der dem letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union geführt hat, vorausgeht, mit Bestimmung für dieses Zollgebiet abgeschlossen wurde, müssen folglich Nachweise erbracht werden, die über ein bloßes Indiz hinausgehen, dass diese Waren in das Zollgebiet im Sinne eines geografischen Gebiets verbracht wurden.
Selbst wenn zum Zeitpunkt des Verkaufs, der dem letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union geführt hat, vorausgeht, feststeht, dass diese Waren in die Union geliefert und in dieses Zollgebiet verbracht werden, reichen diese Anhaltspunkte daher nicht aus, um den Preis, zu dem der erste Verkauf abgeschlossen wurde, als Zollwert heranzuziehen. Zwar können diese Anhaltspunkte zum Nachweis beitragen, dass dieser Verkauf der Waren mit Bestimmung für das genannte Gebiet abgeschlossen wurde, doch müssen sie untermauert werden, um zweifelsfrei zu bestätigen, dass die Waren in diesem Zollgebiet vermarktet werden sollten.
Der Nachweis, dass ein solcher Verkauf mit Bestimmung der Waren für das Zollgebiet der Union abgeschlossen wurde, ist jedoch nicht erbracht, wenn zum Zeitpunkt des Verkaufs der kommerzielle Bestimmungsort der Waren nicht bekannt war und ihre vorgesehene Verbringung in dieses Zollgebiet nur in Erwartung einer Entscheidung über ihre endgültige Bestimmung erfolgen sollte.
Da der gemäß Art. 147 Abs. 1 UAbs. 2 ZK-DVO erforderliche Nachweis die Situation zum Zeitpunkt des Verkaufs betrifft, können Anhaltspunkte, die sich aus nach dem Abschluss dieses Verkaufs eingetretenen Umständen ergeben, zwar im Einzelfall Rückschlüsse auf diese Situation ermöglichen, sind aber grundsätzlich nicht maßgeblich. Dies gilt insbesondere für die tatsächliche Verbringung der betreffenden Waren in das Zollgebiet der Union, für ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder umgekehrt für ihre Wiederausfuhr in ein Drittland. In den von dieser Vorschrift erfassten Fällen kann aufgrund dieser Anhaltspunkte nämlich nicht geschlossen oder ausgeschlossen werden, dass der unter diese Vorschrift fallende Verkauf mit Bestimmung der Waren für dieses Zollgebiet abgeschlossen wurde. Daher hat der EuGH wie o.a. entschieden.
M.E. stellt sich die hier entschiedene Frage nach den Vorschriften des UZK (Art. 128 UZK-IA) nicht mehr, da der Anmelder kein Wahlrecht hinsichtlich des zur Zollwertermittlung maßgebenden Kaufgeschäftes hat. Unabhängig davon ist das Urteil aber dennoch wichtig, um die richtigen Schlüsse für die Praxis zu ziehen. Es wird daher demnächst ebenfalls mit ausführlichen Anmerkungen versehen in Fach 7100 aufgenommen.
SV
