4.11.2025
Neben der Fallstudie 14.3 (s. auch News hierzu) hat der Technische Ausschuss für den Zollwert bei der WCO auf seiner 60. Sitzung im April 2025 auch die Fallstudie 14.4 verabschiedet welche den in der Fallstudie 14.2 behandelten Fall fortführt. In der Fallstudie 14.2 ging es um eine Vertriebsgesellschaft, die beim Weiterverkauf von Waren, die sie von einer verbundenen Gesellschaft bezogen hatte, eine unüblich hohe Bruttomarge erzielt hat. Daher kam die Zollbehörde zu dem Rückschluss, dass die Einfuhrpreise zu niedrig und damit durch die Verbundenheit beeinflusst waren. In dem in Fallstudie 14.4 beschriebenen Fall wird nun diese zu hohe Bruttomarge vor der Abgabe der Steuererklärung eliminiert, in dem eine Verrechnungspreisanpassung (Year End Adjustment) in Form einer Nachzahlung von der Vertriebsgesellschaft an die liefernde Gesellschaft vorgenommen wird.
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: XCO im Land X verkauft Luxustaschen an ICO, eine Vertriebsgesellschaft im Land I. Sowohl XCO als auch ICO sind hundertprozentige Tochtergesellschaften von ACO, einem multinationalen Konzern und Inhaber der Markenrechte für die Luxustaschen. Weder XCO noch andere mit ACO verbundene Unternehmen oder andere nicht mit ACO verbundene Unternehmen verkaufen gleiche oder ähnliche Luxustaschen an unabhängige Käufer in Land I.
ICO ist eine Vertriebsgesellschaft mit begrenztem Risiko. Gemäß der Verrechnungsdokumentation von ACO wird der Preis für die im Jahr 2023 eingeführten Luxustaschen anhand der Wiederverkaufspreismethode (gemäß den OECD-Verrechnungspreisleitlinien) auf der Grundlage einer Zielbruttomarge für den Weiterverkauf von ICO im Jahr 2023 ermittelt. Am Ende des Geschäftsjahres wird eine Überprüfung der Preise zu einkommensteuerrechtlichen Zwecken durchgeführt. Die endgültige Marge wird im Vergleich zu Benchmarks bewertet, und es könnte zu gegebener Zeit zu einer ausgleichenden Anpassung kommen.
Im Einklang mit nationalen Anforderungen teilte ICO der Zollbehörde mit, dass der Zollwert seiner im Jahr 2023 eingeführten Luxustaschen auf einem Verrechnungspreis beruht, der einer Anpassung unterliegen könnte. Laut der Verrechnungspreisdokumentation von ACO wurde die angestrebte Bruttomarge für ICO im Jahr 2023 auf 40% festgelegt, und ICO ermittelte sodann den Einfuhrpreis von Luxustaschen, die im Jahr 2023 eingeführt werden sollten, anhand der Wiederverkaufspreismethode nach der Formel: Einfuhrpreis = Wiederverkaufspreis x (1 - angestrebte Bruttomarge) / (1 + Zollsatz).
Im Jahr 2023 lagen die tatsächlichen Einnahmen aus Verkäufen für ICO weit über den geschätzten Einnahmen, da mehr Taschen zum vollen Preis und weniger zu einem ermäßigten Preis verkauft wurden als erwartet. Folglich betrug die Bruttomarge von ICO im Jahr 2023 64% und lag damit über der in der Verrechnungspreisdokumentation von ACO angegebenen angestrebten Bruttomarge von 40%.
Im Einklang mit der Verrechnungspreisdokumentation von ACO und gemäß den nationalen Vorschriften für die Verrechnungspreise und Einkommensteuer führte ICO eine Studie für eine Preisüberprüfung am Jahresende durch. In diesem Zusammenhang wurden im Rahmen einer Benchmarkanalyse acht mit ICO vergleichbare unabhängige Unternehmen ermittelt. Diese ausgewählten Vergleichsunternehmen erwirtschafteten im Jahr 2023 Bruttomargen zwischen 35% und 46%, was einem Median von 43% entsprach. Somit fiel die von ICO erzielte Bruttomarge von 64% nicht in den fremdvergleichskonformen Interquartilsbereich. ICO stellte fest, dass für den Preis der im Jahr 2023 eingeführten Taschen eine Anpassung erforderlich war, um sicherzustellen, dass diese Preise fremdvergleichskonform sind.
ICO führte zum Ausgleich daraufhin eine Verrechnungspreisanpassung von 220.000 Währungseinheiten durch, um seine Bruttomarge auf 46%, das obere Ende der fremdvergleichskonformen Interquartilsbandbreite, zu senken. Es wurde eine Belastungsanzeige erstellt, eine Zahlung von ICO an XCO durchgeführt und ein Eintrag in die Bücher und Aufzeichnungen von ICO vorgenommen.
Die Verrechnungspreisanpassung wurde anschließend der Zollbehörde gemeldet und gemäß den nationalen Anforderungen wurden zusätzliche Zollabgaben entrichtet. Die Zollabgaben wurden auf der Grundlage einer proportionalen Aufteilung der Berichtigung auf alle im Laufe des Jahres eingeführten Waren berechnet. Nach Eingang der gemeldeten Verrechnungspreisanpassung fordert die Zollbehörde eine Kopie der Studie zur Überprüfung an und konsultierte ICO zu den Einzelheiten der Anpassung.
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine Verrechnungspreisanpassung auf den Zollwert der eingeführten Waren hat, insbesondere bei der Entscheidung, ob der Transaktionswert der eingeführten Waren durch die Verbundenheit zwischen den Parteien beeinflusst wurde.
Der Technische Ausschuss für den Zollwert bei der WCO kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Untersuchung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts in Bezug auf Unternehmen, die die Wiederverkaufspreismethode anwenden, ein Vergleich der Bruttomarge des betreffenden Unternehmens mit der Bruttomarge vergleichbarer Unternehmen darauf hindeuten kann, ob der angegebene Preis in einer Weise gebildet wurde, die mit der üblichen Preispraxis des betreffenden Wirtschaftszweigs im Einklang steht. Der Verrechnungspreisstudie zufolge lag die fremdvergleichskonforme Interquartilsbandbreite der von den Vergleichsunternehmen erwirtschafteten Bruttomargen zwischen 35% und 46% mit einem Median von 43%. Im Jahr 2023 erzielte ICO jedoch eine Bruttomarge von 64%, die viel höher war als die üblichen Bruttomargen vergleichbarer Unternehmen in diesem Wirtschaftszweig. Da die Bruttomarge von ICO die fremdvergleichskonforme Interquartilsbandbreite der Bruttomargen der Vergleichsunternehmen überstieg, nahm ICO eine Verrechnungspreisanpassung von 220.000 Währungseinheiten vor, wodurch sich der an XCO für Einkäufe im Jahr 2023 zu zahlende Betrag erhöhte, was wiederum die Kosten für die von ICO verkauften Waren erhöhte und die Gewinne von ICO für 2023 verringerte. Die Verringerung der Gewinne um 220.000 Währungseinheiten führte zu einer Bruttomarge von 46%, die innerhalb des Fremdvergleichsbereichs der Bruttomargen von 35 bis 46% lag.
Da die tatsächliche Zahlung für die Anpassung von ICO geleistet und durch die Bücher und Aufzeichnungen von ICO gestützt wurde, entschied die Zollbehörde, dass die Verrechnungspreisanpassung die von ICO an XCO für Einfuhren im Jahr 2023 gezahlten oder zu zahlenden Preise ergänzte. Im Rahmen der Konsultationen zwischen der Zollbehörde und dem Einführer kam die Zollbehörde zu dem Schluss, dass die endgültigen Preise, einschließlich der Verrechnungspreisanpassung, in einer Weise festgelegt wurden, die mit der normalen Preispraxis des betreffenden Wirtschaftszweigs im Einklang stand. Daher konnte die Transaktionswertmethode angewandt werden.
Auch an dieser Fallstudie ist gut erkennbar, dass Informationen aus Verrechnungspreisdokumentationen, die nach ertragsteuerlichen Vorgaben zu führen sind, für die Prüfung, ob Konzernverrechnungspreise für Zollzwecke anerkannt werden können, von enormer Bedeutung sind. Es handelt sich hier um den ersten Fall, bei dem sich der Technische Ausschuss mit der zollwertrechtlichen Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen beschäftigt. M.E. ist entscheidend, dass die Anpassung offensichtlich produktbezogen (Luxushandtaschen) erfolgt ist und im Vorfeld der Einfuhren dem Grunde und der Höhe (Anpassung auf das obere Ende der Interquartilsbandbreite) nach vereinbart war, auch wenn man sich hierzu nähere Ausführungen in der Fallstudie gewünscht hätte. Interessant wäre nun die Frage, wie zu verfahren wäre, wenn die tatsächlich von ICO erwirtschaftete Bruttomarge unterhalb des 1. Quartils der Bandbreite fremdüblicher Bruttomargen gelegen und XCO eine Gutschrift erstellt hätte. M.E. müsste dies dann auch zollwertmindernd berücksichtigt werden. Die Fallstudie wird in deutscher Übersetzung (Sandra Eßer) mit der 147. AL in das Werk aufgenommen.
SV
